Autohaus KAHLE GmbH & Co. KG – Bullivermietung „BulliHerz“
§ 1 Anzuwendendes Recht, Vertragsinhalt, Stellung des Kunden
- Der Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung eines Campingbusses sowie ggf. von Zubehör durch die Vermieterin Autohaus Kahle Neustadt GmbH – nachfolgend auch BulliHerz genannt – an den Mieter.
- Auf den Mietvertrag zwischen der Vermieterin und dem Mieter findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Ist der Mieter ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB mit Sitz in der europäischen Union, kann ggf. auch das Recht desjenigen Landes, in dem der Mieter seinen Wohnsitz hat, zur Anwendung kommen, soweit es sich um zwingende Rechtsbestimmungen handelt.
- Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich zu den vertragsgemäß erlaubten Zwecken (dazu näher § 3) ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Die Vermieterin schuldet keine Reiseleistungen und die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag gem. §§ 651 a-y BGB finden weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
§ 2 Fahrzeug-Führungsberechtigte
- Grundsätzlich sind Führungsberechtigte der Mietfahrzeuge alle volljährigen Personen, die zum Zeitpunkt des Mietbeginns mindestens 21 Jahre alt sind und seit drei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind. Sofern eine Young Driver Versicherung (siehe § 13 Abs. 7) abgeschlossen wird, wird das Mindestalter auf 19 Jahre gesenkt.
- Alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren für die Dauer der Mietzeit gültigen Führerschein bei Fahrzeugübergabe im Original vorzeigen und es der Vermieterin ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Die Führerscheine werden von der Vermieterin kopiert. Eine Kopie des Führerscheins wird nicht akzeptiert.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (bspw. Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder gerichtliche oder behördliche Fahrverbote) der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines Mietfahrzeuges mit sofortiger Wirkung.
- Der Mieter ist für den vereinbarten Mietzeitraum Halter des Mietfahrzeuges. Handeln des Fahrers hat der Mieter für den vereinbarten Mietzeitraum wie eigenes zu vertreten.
- Der Mieter bzw. der/die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder ähnlichen sinnesbetäubenden Mitteln führen.
- Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter haftet für alle durch einen nicht berechtigten Fahrer entstandene Schäden. Der Deckungsschutz der Versicherung besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch von der Vermieterin angebotene Zusatzleistungen.
§ 3 Nutzung der Mietfahrzeuge
- Die Mietfahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung ist untersagt. Das Mietfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Eine Nutzung des Mietfahrzeuges ist insbesondere nicht gestattet:
- Für Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings,
- Für Fahrschulübungen,
- Für Wohnungsumzüge,
- Für Gewerbliche Tätigkeiten,
- Für Taxi- und Shuttlefahrten
- Für die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
- Zur Weitervermietung,
- Zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist
- Eine Zuwiderhandlung gegen die in Abs. 1 genannten Nutzungsvorgaben berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und begründet ggf. Schadensersatzansprüche.
- Bestehen Zweifel an der vertragsgemäßen Nutzung, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung des Mietfahrzeuges ersichtlich, ist der Mieter der Vermieterin zum Schadensersatz verpflichtet.
- Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Norwegen, Island, Kroatien, Andorra, Albanien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina und der Schweiz benutzt werden. Die Fahrten in andere Länder (ausgenommen Absatz 5) bedürfen der Zustimmung der Vermieterin.
- Das Mietfahrzeug darf nicht für Reisen in die Türkei und nach Russland verwendet werden.
- Sofern der Mieter während der Mietzeit Autozüge oder Fähren benutzt, ist zu beachten, dass das Fahren nur mit gesicherter und geschlossener Gasflasche gestattet. Auch eine zweite Gasflasche darf nicht mitgeführt werden.
- Eine Überklebung der Werbung/des Logos „BulliHerz“ ist grundsätzlich untersagt.
- Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist nur in speziellen für Kleintierbesitzer vorgesehenen und markierten Bussen gestattet. Diese sind gegen eine Sondergebühr buchbar. In allen anderen – nicht als „Hunde-Bulli“ markierten – Bussen sind keine Tiere erlaubt. Fällt der Vermieterin eine Zuwiderhandlung auf, muss der Mieter sämtliche Reinigungskosten übernehmen, die aufgrund der Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc. anfallen. Bei einer Zuwiderhandlung ist zudem ein Betrag in Höhe von EUR 500,00 für den Wertverlust des Fahrzeugs zu entrichten. Sollte ein „Hunde-Bulli“ durch die Mitnahme eines Tieres zerkratzt oder besonders verschmutzt sein, behält sich die Vermieterin ebenfalls vor, dem Mieter den entsprechenden Wertverlust am Mietfahrzeug sowie notwendige Reinigungskosten nachträglich in Rechnung zu stellen.
§ 4 Kosten
- Die jeweiligen Mietpreise für Mietfahrzeuge und Zubehör ist der Preisliste der Vermieterin zu entnehmen www.bulliherz.de/zubehoerliste.
- Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar.
- Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag vereinbarten Mietzeitraum. Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im vereinbarten Mietpreis enthalten. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf der Internetseite www.bulliherz.de veröffentlichten Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz.
- Sollte der Mieter während der Mietzeit eine leere Gasflasche tauschen oder den Ad Blue-Tank füllen müssen, ersetzt BulliHerz gegen Vorlage des Belegs im Anschluss an die Miete die dafür entstandenen Kosten. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass es im Ausland verschiedene Anschluss-Systeme für Gasflaschen gibt. Eine Erstattung der Kosten ohne Vorlage des Belegs erfolgt nicht.
- Das Mietfahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank und Adblue-Tank an den Mieter übergeben.
- Im Mietpreis nicht enthalten sind Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie bspw. Fährkosten oder Autozugkosten.
- Straf-, Mautgebühren oder Bußgelder, die während der Mietzeit durch den Mieter oder die Fahrer verursacht werden, hat der Mieter zu zahlen. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von EUR 15,00 pro Angelegenheit. Sofern BulliHerz (insbesondere bei Verkehrsverstößen im Ausland) dagegen in Vorleistung geht, wird für den Aufwand die o.g. Gebühr berechnet, um vor allem Mahnungen oder Verzugszinsen vorzubeugen, die andernfalls vom Mieter zu tragen wären.
§ 5 Buchung, Zahlung und Reservierung
- Zur Buchung eines Mietfahrzeuges kann der Mieter im Buchungsportal zwischen folgenden Zahlungsmethoden und Zahlungsbedingungen:
- Sofort-Überweisung
- Kreditkarte (Visa oder Mastercard)
- Bei einer Zahlung mit Kreditkarte ist es notwendig, dass Hauptmieter und Kreditkarteninhaber personenidentisch sind. Darüber hinaus ist die Kreditkarte durch den Inhaber für das 3D Secure Verfahren freizuschalten.
- Im Fall einer Kreditkartenzahlung ermächtigt der Mieter mit der Bestätigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vermieterin die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietfahrzeugkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen.
- Mit dem Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars sendet der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages ab und erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin durch ein „Opt-in“-Verfahren im Buchungsprozess an. Zu Informationszwecken erhält der Mieter eine Direkt-Mail von der Vermieterin über den Erhalt der Buchungsanfrage. Erst mit der schriftlichen und aktiv durch die Vermieterin ausgelösten Buchungsbestätigung (per Email) ist die Buchung des Mietfahrzeuges verbindlich angenommen.
- Die Vermieterin ist im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit berechtigt, eine Buchungsanfrage abzulehnen.
§ 6 Kaution
- Bei Mietantritt muss von dem Mieter zur Sicherheit bei der Vermieterin eine Kaution in Höhe von EUR 750,00 hinterlegt werden. Der Erhalt der Kaution wird dem Mieter quittiert. Die Kaution ist per ec-Karte oder Visa/Mastercard zu entrichten
- Die Kaution wird bei der Rückgabe des Mietfahrzeuges im unbeschädigten und gereinigten Zustand von der Vermieterin an den Mieter innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt.
- Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug von der Vermieterin nicht an den Mieter ausgehändigt. Eine nicht vollständige Zahlung der Kaution berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche.
§ 7 Stornierung
- Nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB besteht für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum auch bei Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kein Widerrufsrecht.
- Bei Rücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises zu zahlen:
- 50% bei einem Rücktritt bis 60 Tage vor Mietbeginn,
- 70% bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Mietbeginn,
- 100% bei einem Rücktritt weniger als 30 Tage vor Mietbeginn.
- Wird das Mietfahrzeug am Tag des Mietbeginns nicht abgeholt, so steht der Vermieterin ein Schadensersatzanspruch in Höhe des vereinbarten Mietpreises gegen den Mieter zu.
- Bereits gebuchtes Zubehör und Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Zubehör und Equipment wie bspw. Fahrradträger oder Campingtoilette, werden bei Abbestellung nicht rückerstattet es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin keine oder niedrigere Kosten durch den Nichtantritt der Miete entstanden sind. Der einbehaltene Betrag für das Zubehör wird wie der Mietpreis nach § 7 Abs. 2 behandelt.
- Eine Stornierung bedarf der schriftlichen Form per Email.
- Nach der Stornierung wird das Mietfahrzeug wieder freigegeben, um die Möglichkeit für Ersatzmieten zu schaffen und dadurch den Ausfallschaden so gering wie möglich zu halten. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Ausfallschaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ausgefallen ist.
§ 7a Sonderstornierungen Corona 2021
- Alle Buchungen im Reisezeitraum bis Ende 2021, die bis zu 60 Tage vor Mietbeginn storniert werden, werden in voller Höhe auf die vom Mieter gewählte Zahlungsart rückerstattet.
- Alle Buchungen im Reisezeitraum bis Ende 2021 können bis 48 Stunden vor Mietbeginn storniert werden. In diesem Fall wird ein Gutschein in Höhe der Gesamtmiete ausgestellt. Dieser Gutschein ist 2 Jahre gültig.
§ 7b Sonderumbuchungen Corona 2021
- Alle Buchungen im Zeitraum bis Ende 2021 können bis 48 Stunden vor Mietbeginn einmalig kostenlos umgebucht werden. Anschließend erstellt die Vermieterin dem Mieter einen Gutschein in Höhe des vollen vereinbarten Mietpreises. Umbuchungen können nicht im Online-Portal vorgenommen werden. Dazu steht die Hotline unter www.bulliherz.de zur Verfügung.
§ 8 Mietzeitraum, Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeuges
- Der Mietzeitraum erstreckt sich von der Übergabe des Mietfahrzeuges bis zur Rückgabe. Die Mindestmietdauer beträgt ganzjährig 3 Nächte.
- Das Mietfahrzeug wird zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt an dem im Mietvertrag definierten Standort abgeholt werden.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt am im Mietvertrag definierten Standort zurückzugeben.
- Im Fall einer verspäteten Rückgabe, ist die Vermieterin über den Grund und die Länge der zu erwartenden Verspätung unverzüglich zu informieren. Erfolgt keine Mitteilung des Mieters über die Verspätung, so muss die Vermieterin davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.
- Wird das Mietfahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben, werden je angefangene Stunde nach der vereinbarten Rückgabezeit EUR 25,00 berechnet. Dies ist ausgeschlossen, sofern der Mieter die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten hat. Der Mieter trägt insoweit die Beweislast. Der Mieter hat insbesondere eine Verspätung durch Verkehrsstau zu vertreten. Die Vermieterin behält sich vor für durch die verspätete Rückgabe entstandenen Schäden Ansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.
- Wird ein Mietfahrzeug vorzeitig zurückgegeben, wird der Mietpreis für die restliche vereinbarte Mietzeit nicht zurückerstattet. Bei einem vorzeitigen Abstellen des Mietfahrzeuges am vereinbarten Standort oder in der Nähe, ohne dass die Vermieterin das Mietfahrzeug annimmt, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden, die bis zum vereinbarten Ende des Mietzeitraumes entstehen. Dies gilt sowohl für das Abstellen auf einem öffentlichen, als auch auf einem privaten Parkplatz.
- Es besteht kein grundsätzliches Einverständnis der Vermieterin, einen Mietvertrag in einen unbefristeten Mietvertrag umzuwandeln.
§ 9 Zustand des Mietfahrzeuges bei Rücknahme
- Bei der Rückgabe der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter der Vermieterin zu besichtigen und diesen auf etwaige während der Mietzeit entstandene Schäden hinzuweisen. Eine abschließende Fahrzeugrücknahme behält sich die Vermieterin bis zur kompletten Reinigung des Fahrzeuges vor. Die gemeinsame Besichtigung führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen der Vermieterin hinsichtlich nicht aufgeführter (insbesondere nicht ersichtlicher, versteckter) Schäden.
- Das Mietfahrzeug ist innen gereinigt, d.h. gefegt, gesaugt und gewischt, vom Mieter an die Vermieterin zurückgegeben werden. Die weitergehende Reinigung des Innenraums sowie die Außenreinigung übernimmt die Vermieterin.
- Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß im Sinne des Abs. 2 gereinigt, fällt hierfür eine Sonderreinigungspauschale in Höhe von EUR 75,00 an. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.
- Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Ein nicht vollgetanktes Mietfahrzeug wird durch die Vermieterin vollgetankt. Die Auffüllung des Tanks wird zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 15,00 dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.
- Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke o.ä. werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von EUR 200,00 abgerechnet. Dem Mieter ist diesbezüglich möglich nachzuweisen, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Der Mieter hat ebenso die Kosten für die Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (Schlamm o.ä.) zu tragen.
- Sofern eine Campingtoilette in der Buchung enthalten ist und diese während der Miete genutzt wurde, ist das Fahrzeug samt Toilette vom Mieter mit entleertem und ausgespültem/gesäubertem Toilettenbehälter zurückzugeben. Bei nicht gereinigter Campingtoilette wird eine Gebühr von EUR 100,00 berechnet.
§ 10 Obhuts- und Sorgfaltspflichten
- Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen.
- Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeuges sowie aller eingebauten Teile und Geräte sind genauestens zu beachten.
- Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften der jeweilig bereisten Länder zu beachten.
- Das Fahren ist nur mit gesicherter beziehungsweise verriegelter Gasflasche gestattet.
- Für die Einhaltung aller Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und die eingetragenen Fahrer selbst verantwortlich. Etwaige entstandenen Kosten und Nachteile übernimmt der Mieter.
- Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen untersagt. Solle dennoch in den Fahrzeugen geraucht werden, behalten wir uns vor eine Reinigungspauschale für eine Ozon-Reinigung in Höhe von EUR 500,00 in Rechnung zu stellen.
- Mit Ausnahme von den Regelungen des § 3 Abs. 7 ist die Mitnahme von Tieren nicht gestattet.
- Der Mieter wird vor der Fahrzeugübergabe ausdrücklich auf die spezielle Bedienung des Aufstelldaches hingewiesen. Entsprechende Schäden (insbesondere Knicke am Aluminiumdach, Riss im Faltenbalg etc.), die auf eine unsachgemäße Behandlung (bspw. durch fehlendes Öffnen von Fenstern und Türen, durch das nicht ordnungsgemäße Schließen des Aufstelldaches etc.) zurückzuführen sind, hat der Mieter eigenverantwortlich – unabhängig von etwaig abgeschlossenen Versicherungs-/Servicepaketen – zu tragen.
- Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist zudem zu beachten, dass sie nicht bei starkem Wind benutzt und im ausgefahrenen Zustand nicht unbeaufsichtigt gelassen werden darf. Sollte die Markise dennoch aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder Nichtbeaufsichtigung beschädigt werden, trägt der Mieter die Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz der Markise. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen.
- Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. In diesem Fall muss es komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.
- Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen. Der Mieter haftet für alle daraus resultierenden Schäden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter die Schäden nicht zu vertreten hat.
§ 11 Wartung und Reparatur
- Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Mietfahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.
- Solche Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum bei einem vom Hersteller anerkannten Betrieb in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin ausschließlich gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
- Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.
- Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks zu sorgen. Gegen die Vorlage eines Belegs, werden die entstandenen Kosten übernommen.
- Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser in den Absätzen 1 bis 4 genannten Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.
- Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter.
- Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Campingbus sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.
§ 12 Haftung und Versicherung
- Der Mieter haftet während der Mietzeit der Vermieterin gegenüber für den Untergang (auch Abhandenkommen und Beschlagnahme) des Mietfahrzeuges und für sämtliche Schäden (wie z. B. Unfall- oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder Wertminderungsschäden), die über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Überlassungszeit entstehen, soweit er oder der jeweilige Fahrer diese zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie: Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten.
- Der Mieter haftet für solche Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter oder Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit des Mieters oder Fahrers verursacht wurde.
- Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 200,00 in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 500,00 in Rechnung.
- Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen.
- Das Fahrzeug ist haftpflicht- (100 Mio. € Deckungssumme) und vollkaskoversichert. Die durch den Mieter standardmäßig zu leistende Selbstbeteiligung beträgt EUR 1.500,00. Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen entfallen bei Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut am Mietfahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts), durch Fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand, durch Überdrehen des Motors, durch Befahren ungeeigneter und unbefestigter Wege usw. entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen.
- Folgende Versicherungspakete stehen optional zur Verfügung:
- „Standard“ – inklusive bei jeder Buchung
Das in allen Mieten enthaltene Basis-Versicherungspaket „Standard“ umfasst unter anderem Inklusivkilometer, zwei mitversicherte Fahrer (Mindestalter 21 Jahre und Besitz des Führerscheins 3 Jahre), eine europaweite Pannenhilfe, eine maximale Selbstbeteiligung bei Vollkasko- und Teilkaskoschäden i.H.v. EUR 1.500,00.
- „Advance“
Das Versicherungsservicepaket „Advance“ (EUR 15,00/Miettag) enthält zusätzlich zum Paket „Standard“ eine Reduzierung der Selbstbeteiligung bei Voll- und Teilkaskoschäden auf EUR 750,00. Die Anzahl der mitversicherten Fahrer erhöht sich auf drei Personen (Mindestalter 21 Jahre und Besitz des Führerscheins 3 Jahre).
- „Advance+“
Das Versicherungsservicepaket „Advance+“ (EUR 25,00/Miettag) enthält zusätzlich zum Paket „Advance“ eine Reduzierung der Selbstbeteiligung bei Vollkasko- und Teilkaskoschäden auf EUR 150,00. Die Anzahl der mitversicherten Fahrer erhöht sich auf vier Personen (Mindestalter 21 Jahre und Besitz des Führerscheins 3 Jahre).
- „Young Driver Standard“ – inklusive bei jeder Buchung von Personen unter 25 Jahren
Das in allen Mieten von Personen unter 25 Jahren enthaltene Basis-Versicherungspaket „Young Driver Standard“ umfasst unter anderem Inklusivkilometer, zwei mitversicherte Fahrer (Mindestalter 19 Jahre, 1 Jahr Führerscheinbesitz), eine europaweite Pannenhilfe, eine maximale Selbstbeteiligung bei Vollkasko- und Teilkaskoschäden i.H.v. EUR 2.500,00.
- „Young Driver Advance“
Das Versicherungsservicepaket „Advance“ (EUR 15,00/Miettag) enthält zusätzlich zum Paket „Young Driver Standard“ eine Reduzierung der Selbstbeteiligung bei Voll- und Teilkaskoschäden auf EUR 1.500,00. Die Anzahl der mitversicherten Fahrer erhöht sich auf drei Personen (Mindestalter 19 Jahre, 1 Jahr Führerscheinbesitz).
- „Young Driver Advance+“
Das Versicherungsservicepaket „Young Driver Advance+“ (EUR 25,00/Miettag) enthält zusätzlich zum Paket „Young Driver Advance“ eine Reduzierung der Selbstbeteiligung bei Vollkasko- und Teilkaskoschäden auf EUR 750,00. Die Anzahl der mitversicherten Fahrer erhöht sich auf vier Personen (Mindestalter 19 Jahre, 1 Jahr Führerscheinbesitz).
Zur weiteren Übersicht wird auf www.bulliherz.de/versicherungen verwiesen.
§ 13 Verhalten im Schadensfall
- Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er vollumfänglich. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden. Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von EUR 500,00 vor.
- Der Mieter hat die Vermieterin selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter soll zu diesem Zweck einen bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf der Webseite der Vermieterin abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an E-Mail (info@bulliherz.de) zu schicken. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
- Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten der Vermieterin, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden während der Mietzeit Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug, bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist die Vermieterin unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur entsprechende Belege vorgelegt werden. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von EUR 100,00 hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail (info@bulliherz.de) an die Vermieterin zu senden.
§ 14 Haftung der Vermieterin
- Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt.
- Die Vermieterin stellt das Fahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das bestellte Fahrzeug aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sein, stellt sie ein entsprechendes Ersatzfahrzeug oder erstattet die geleisteten Zahlungen. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter bestehen nicht.
- Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.
§ 15 Gerichtsstand, Anwendbares Recht
- Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der, der AH Kahle Neustadt GmbH. Das gleiche gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der Vermieterin gegen den Mieter erst fällig, wenn die Vermieterin Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Campingbusses.
§ 16 Datenschutz, Speicherung personenbezogener Daten und Daten von Navigations- und Mobilfunksystemen sowie Ortungssystemen
- Die Fahrzeuge der Vermieterin sind in der Regel mit einer Technik ausgestattet, die für die Vermieterin die Position des Fahrzeuges bestimmbar macht. Ferner sind sie mit einer technischen Einrichtung (Box) zur Dokumentation von Schadensereignissen ausgestattet. Der Mieter willigt ein, dass die Vermieterin die GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgibt oder das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungsgebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzt.
- Der Mieter willigt ferner ein, dass die Vermieterin die Daten aus der technischen Einrichtung zur Dokumentation von Schadensereignissen (Box) auch unabhängig davon nutzen kann.
- Die Erhebung, Speicherung und Nutzung dieser Daten dient ausschließlich dem Schutzes der Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte der Vermieterin. Die Vermieterin weist darauf hin, dass sie aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (z.B. Parkplatzbetreiber oder Mautstellen) zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet sein kann.
- Die Fahrzeuge der Vermieterin sind weitgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen, wie z. B. Navigationsgeräten und Mobiltelefonsystemen ausgerüstet. Dadurch soll nicht der Zweck verfolgt werden, personenbezogene Daten des Mieters oder des Fahrers zu erheben. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet. Eine entsprechende Bedienungsanleitung ist im Fahrzeug vorhanden.
§ 17 Abtretungsverbot
- Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.
§ 18 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.
Hannover, Februar 2021